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Beurlaubung ja oder nein?

Vor- und Nachteile einer Unterbrechung

Wenn Sie sich eine Beurlaubung überlegen, gibt es einiges zu beachten. Eine Entscheidung dafür oder dagegen sollte im Einzelfall genau abgewägt werden.

Studierende können bei Schwangerschaft, einer bevorstehenden Geburt oder zur anschließenden Pflege von Kindern (gesetzliche Elternzeit) Urlaubssemester beantragen. Beide Elternteile können sie in Anspruch nehmen, und das auch gleichzeitig. Die Urlaubssemester aufgrund von Elternzeit erlauben, dass die Teilnahme an Vorlesungen und Prüfungsleistungen möglich ist.

Sie beantragen Ihre Beurlaubung unter Angabe des Grundes beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ). Eine Beurlaubung wirkt jeweils für das gesamte Semester und muss für jedes Semester neu beantragt werden. Das kann man auch während des Semesters tun.

Kein BAföG während der Beurlaubung

Während der Beurlaubung sind Sie nicht BAföG berechtigt. Deshalb kann es im Einzelfall für Sie von Vorteil sein, von einer Beurlaubung abzusehen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, für die Zeit der Beurlaubung einen Antrag auf ALG II zu stellen. Klären Sie mit der zuständigen Stelle, ob sich eine Antragstellung für Sie lohnt.

Beurlaubung wegen Mutterschutz

Schwangere Studentinnen können für die Dauer des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) eine Beurlaubung beantragen, wenn das Studienziel im laufenden Semester nicht erreicht werden kann.

Diese Beurlaubung kann bereits für das erste Fachsemester beantragt werden.

Hinweis

Wenn Sie sich aufgrund einer Schwangerschaft beurlauben lassen möchten, benötigen Sie den Mutterpass.

Beurlaubung wegen Elternzeit erlaubt Teilnahme an Prüfungsleistungen

Studierende mit Kindern können für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit Beurlaubung beantragen, d. h. maximal sechs Semester.

Es können auch Semester „aufgehoben“ und zu einem späteren Zeitpunkt bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

Im Falle einer Beurlaubung wegen der Betreuung eines Kindes muss die Geburtsurkunde des Kindes vorgelegt werden. Die Beurlaubung kann im Fall von Elternzeit bereits für das erste Fachsemester beantragt werden und erlaubt außerdem die Teilnahme an Vorlesungen und Prüfungen.

Andere Regelungen für Nicht-EU-Ausländer

Bei Nicht-EU-Ausländern ist die Beurlaubung auf die Mutter beschränkt. Hier greifen aufgrund der Ausländerbehörde andere Regelungen.

Auch nach der Beurlaubung wegen Mutterschutz bzw. Elternzeit (über die sechs Semester hinaus) haben Sie die Möglichkeit, vom dritten bis zum achten Lebensjahr des Kindes aus Gründen der Kinderbetreuung beurlaubt zu werden. Allerdings handelt es sich dann um eine reguläre Beurlaubung und Sie können in dieser Beurlaubungszeit keine Scheine und Prüfungsleistungen oder die Universitätseinrichtungen mit Ausnahme der Bibliothek nutzen.