Beurlaubung vom Studium

Wenn Sie an der Universität Konstanz studieren und aus wichtigem Grund für einen längeren Zeitraum im Semester nicht am Lehrbetrieb teilnehmen können, können Sie sich auf Antrag von Ihren Studienverpflichtungen befreien lassen bzw. ein Urlaubssemester einlegen (§ 61 Abs. 1 und 2 Landeshochschulgesetz - LHG).

Das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) erteilt Ihnen über den Antrag einen schriftlichen Bescheid und informiert die betroffenen Fachbereiche über Ihre Beurlaubung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 ZImmO). Die Beurlaubung wirkt jeweils für das gesamte Semester. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

Keine Rückerstattung der Beiträge

Eine Rückerstattung des Verwaltungskosten-, des Studierendenwerks- oder des Studierendenschaftsbeitrags aus Gründen einer Beurlaubung sehen weder das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) noch die Beitragsordnungen von Seezeit Studierendenwerk Bodensee bzw. der Verfassten Studierendenschaft an der Universität Konstanz vor.

Wofür kann ich mich beurlauben lassen?

Wichtige Gründe sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ZImmO):

  • Studienaufenthalt im Ausland
  • Fremdsprachen- oder Schulassistent*innen-Tätigkeit im Ausland (nur für Lehramtsstudierende)
  • Freiwillige berufspraktische Tätigkeit, die dem Studienziel dient
  • längerfristige Krankheit (für den Nachweis bitte Beiblatt verwenden)
  • Betreuung eines Kindes unter fünf Jahren, wenn es im selben Haushalt lebt und ein Personensorgerecht besteht
  • Zeiten wegen Mutterschutz/Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes
  • Zeiten wegen Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen z. B. Eltern, Ehepartner*in, Lebenspartner*in
  • Dienstverpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst (Wehrpflichtgesetz), zum Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz)  oder für andere freiwillige Dienste nach dem (Jugendfreiwilligendienstegesetz)
  • Sonstige wichtige Gründe (Einzelfallentscheidung)

Verpflichtende Praxis- oder Auslandssemester

Für Praxis- oder Auslandssemester, die in Ihrer Regelstudienzeit verpflichtend berücksichtigt sind, können Sie sich nicht beurlauben lassen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ZImmO).

Wo und bis wann muss ich den Antrag auf Beurlaubung stellen?

Sie stellen den Antrag auf Beurlaubung beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ZImmO).

Wir empfehlen Ihnen, sowohl den Antrag als auch alle erforderlichen Nachweise möglichst als gescannte PDF-Datei(en) über unser Kontaktformular, Thema "Formalitäten im Studium", an uns zu senden. Natürlich ist auch eine persönliche Abgabe oder ein Versand auf dem Postweg möglich.

Sie müssen den Antrag zur Beurlaubung unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes vor oder innerhalb der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters stellen. Sie müssen den Beurlaubungsgrund durch geeignete Unterlagen nachweisen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZImmO).

Möchten Sie sich aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses beurlauben lassen, kann bis zum Ablauf des Semesters eine Nachfrist gewährt werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 ZImmO).

Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich (§ 12 Abs. 2 Satz 4 ZImmO).

Für das erste Fachsemester können Sie sich in der Regel nicht beurlauben lassen, es sei denn, es tritt ein unvorhergesehener Härtefall nach Aufnahme des Studiums ein (§ 12 Abs. 5 ZImmO).

Zusatzinformation für Studierende der Rechtswissenschaft (Abschluss: Erste jur. Prüfung) bei Beurlaubung wegen Krankheit

Wenn Sie den oben genannten Studiengang studieren und sich wegen einer längerfristigen Erkrankung beurlauben lassen möchten, müssen Sie bitte zusätzlich und unverzüglich ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG) einholen, welches die für die Beurteilung der Studierunfähigkeit nötigen medizinischen Befundsachen enthält. Eine jeweils aktuelle Liste der möglichen Ärztinnen und Ärzte sowie das dafür vorgesehene Formular finden Sie auf der Website des Landesgesundheitsamtes unter https://www.gesundheitsamt-bw.de > Service > Ärztliche Bescheinigungen bei Juristenausbildung.
Nur so können Sie die Berechtigung zum Freiversuch bzw. zur Notenverbesserung durch das Landesjustizprüfungsamt erhalten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO in der jeweils gültigen Fassung).

Was darf ich als beurlaubte Studentin bzw. beurlaubter Student nicht?

Auch wenn Sie beurlaubt sind, bleiben Sie an der Universität Konstanz eingeschrieben. Allerdings gibt es für Sie folgende Einschränkungen (§ 12 Abs. 4 ZImmO):

  • Sie dürfen keine Lehrveranstaltungen besuchen.
  • Sie dürfen keine Prüfungsleistungen für während des Urlaubssemesters stattfindende Lehrveranstaltungen erbringen.
  • Sie nehmen nicht an der Selbstverwaltung der Universität teil.
  • Sie haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht. Für Ämter sind Sie nur wählbar, wenn die Amtszeit voraussichtlich erst nach Ende der Beurlaubung beginnt. Sie dürfen nur die Angebote des Kommunikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM) nutzen, also IT- und Bibliotheksdienste.

Wichtig: Die Verlängerung einer Beurlaubung bedarf eines neuen Antrages und in der Regel der Vorlage eines neuen Nachweises über den Beurlaubungsgrund (§ 12 Abs. 3 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz - ZImmO).

Ausnahmen

Von dem Ausschluss von Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen nicht betroffen sind Studierende, die wegen Mutterschutz/Elternzeit bzw. Pflegezeit beurlaubt wurden. Sie können uneingeschränkt an Vorlesungen teilnehmen und Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und die Hochschuleinrichtungen nutzen (§ 61 Abs. 3 LHG).

Über weitere Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der jeweils zuständige Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag.

Nicht-studienbegleitende Abschluss- und Zwischenprüfungen sowie Wiederholungsprüfungen zu Lehrveranstaltungen vergangener Semester können Sie auch während des Urlaubssemesters ablegen. Dazu zählen unter anderem akademische Abschlussprüfungen sowie die Anfertigung von Studienabschlussarbeiten.

Was muss ich beachten, wenn ich mich bereits in einem laufenden Prüfungsverfahren befinde?

Möchten Sie nach erfolgter Prüfungsanmeldung aufgrund einer Beurlaubung nicht mehr an der Prüfung teilnehmen, müssen Sie rechtzeitig vor der Prüfung einen Antrag auf Rücktritt von der Prüfung stellen.

Haben Sie vor der Antragsstellung Prüfungen abgelegt, behalten diese ihre Gültigkeit (§ 12 Abs. 4 Satz 6 und 7 ZImmO).

Muss ich mich auch während des Urlaubssemesters rückmelden?

Ja, Sie müssen sich auch zum jeweiligen Semester, für welches Sie beurlaubt worden sind, durch rechtzeitige Zahlung rückmelden und somit erklären, dass Sie Ihr Studium an der Universität Konstanz fortsetzen und immatrikuliert bleiben wollen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ZImmO).

Habe ich auch während der Beurlaubung Anspruch auf BAföG-Leistungen?

Nein. Die BAföG-Regelungen sehen vor, dass beurlaubte Studierende keine Ausbildungsförderung im Inland erhalten (§ 9 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG in Verbindung mit Nr. 9.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG - BAföG VwV). In bestimmten Fällen kann eine Förderung nach § 5 BAföG (Ausbildung im Ausland) in Frage kommen.

Die Entscheidung über alle BAföG-Leistungen trifft das zuständige BAföG-Amt von Seezeit Studierendenwerk Bodensee auf schriftlichen Antrag.

Besondere Beurlaubungsgründe

Mutterschutz

Schwangere Studentinnen werden auf Antrag für die Dauer des Mutterschutzes beurlaubt, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Mutterschutzgesetz). Diese Beurlaubung können Sie bereits für das erste Fachsemester beantragen. Ihre Beurlaubung wird für das gesamte Semester ausgesprochen, sofern Sie das Studienziel im Semester nicht erreichen konnten.

Wenn Sie wegen Mutterschutz einen Antrag auf Beurlaubung einreichen: Legen Sie uns bitte idealerweise ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes vor. Die Ihnen für die Ausstellung eines solchen Attests eventuell entstandenen Kosten werden nach Vorlage einer Quittung/Rechnung im Original erstattet (§ 9 Abs. 6 Satz 2 MuSchG). Anstelle eines Attests genügt auch die Vorlage des um die Informationen außerhalb des Entbindungstermins Ihres Kindes gekürzten Mutterpasses in Kopie.

Elternzeit

Sie können Beurlaubungen für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit bis maximal zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beantragen (maximal sechs Semester). Ein Anteil von bis zu zwei Jahren (maximal vier Semester) dieser Elternzeit können Sie auch erst zu einem späteren Zeitpunkt bis zum achten Geburtstag des Kindes nehmen. Beide Elternteile können auch gleichzeitig die Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1 bis 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Wenn Sie wegen Mutterschutz einen Antrag auf Beurlaubung einreichen: Legen Sie uns bitte idealerweise ein ärztliches Attest mit dem voraussichtlichen Geburtstermin bzw. eine Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes vor. Die Ihnen für die Ausstellung eines solchen Attests eventuell entstandenen Kosten werden nach Vorlage einer Quittung/Rechnung im Original erstattet (§ 9 Abs. 6 Satz 2 MuSchG). Anstelle eines Attests genügt auch die Vorlage des um die Informationen außerhalb des Entbindungstermins Ihres Kindes gekürzten Mutterpasses in Kopie.

Auch nach der Beurlaubung wegen Elternzeit können Sie sich zur Pflege und Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres beurlauben lassen. Allerdings dürfen Sie während dieser Zeit keine Vorlesungen besuchen oder Studien- und Prüfungsleistungen erbringen.

Pflegezeit

Wenn Sie nahe Angehörige pflegen, welche pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind, werden Sie auf Antrag für die Dauer der Pflegezeit beurlaubt (§ 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz). In der Regel stellt der von der Pflegekasse beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit fest. Die Dauer der Pflegezeit ist auf sechs Monate begrenzt. Als Nachweis, dass Sie die Pflege ausüben bzw. der oder die Angehörige pflegebedürftig ist, genügt die Vorlage einer aktuellen Bescheinigung der zuständigen Pflegekasse.

Die Zeiten einer Beurlaubung wegen Mutterschutz/Elternzeit bzw. Pflegezeit werden nicht mit den Beurlaubungszeiten aus anderen Gründen verrechnet (§ 61 Abs. 3 Landeshochschulgesetz).