
Mutterschutz für schwangere Studentinnen
Umfassende Änderungen ab 2018
Seit 1. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz, was von nun an den Schutz von schwangeren Studentinnen mitregelt.
Bis dato galt das Gesetz nur für Arbeitnehmerinnen und hat u.a. den Mutterschutz/das Arbeitsverbot von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geregelt.
Alle Informationen darüber, wie das neue Gesetz an der Universität Konstanz für Studentinnen angewendet wird, finden Sie auf uni.kn/studieren/mutterschutz. Hier befindet sich auch der direkte Link zum neuen Gesetzestext.
Wichtige Vorabinformationen: Gesundheit für Mutter und Kind
Vereinbaren Sie so bald wie möglich, wenn Sie erfahren, dass Sie schwanger sind, einen Termin mit Christiane.Harmsen@uni-konstanz.de. In diesem Gespräch erhalten Sie Informationen zu Sicherheitsvorkehrungen, Regelungen und Unterstützungsangebote zu ‚Studieren mit Kind‘ sowie Informationen zu Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld.
Die Sprechzeiten sind mittwochs zwischen 10 und 12 Uhr im SSZ oder Sie vereinbaren einen persönlichen Termin.
Formale Meldung der Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass schwangere Studentinnen seit dem 01.01.2018 ihre Schwangerschaft gegenüber der Hochschule mitteilen sollen. Es nennt dafür zwar keinen genauen Zeitpunkt, wir empfehlen Ihnen aber, dies bitte bis spätestens nach der 12. Schwangerschaftswoche dem Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) zu melden. Sobald die Schwangerschaft formal von Ihnen gemeldet wurde, wird das SSZ sowohl den zuständigen Fachbereich als auch die Arbeitssicherheit darüber in Kenntnis setzen.
Diese entscheiden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung darüber, ob Sie während der Schutzfrist weiterstudieren können.
Ein Weiterstudieren ist immer dann möglich, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies zulässt und Sie persönlich das Studium weiterführen möchten. Ist dies der Fall, ist hierüber eine Erklärung gegenüber dem SSZ abzugeben, die jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Die Erklärung für die Zeit der Mutterschutzfrist ist auf der Seite uni.kn/studieren/mutterschutz hinterlegt.
Stillzeit und Fortführung des Studiums
In der Schutzfrist miteingeschlossen sind auch stillende Mütter. Das Gesetz verweist im Sinne der Chancengleichheit ausdrücklich auf Möglichkeiten zur ungehinderten Studienorganisation im Rahmen der Schutzfrist bzw. während der Stillzeit.
Ruhe und Erholung
Orte an denen Schwangere und Mütter Ruhe und Erholung finden haben wir in dieser Übersicht für Sie zusammengestellt.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie Fragen und Anregungen zur Vereinbarkeit von Studium mit Kind haben.