Eine Gruppe von Studierenden sitzt im Foyer, davor eine Mutter mit ihrem Baby.
Studierende im Foyer

Mutterschutz für Studentinnen

Ihre Rechte und Pflichten

Einführung und Zielsetzung

Seit 2018 sind bundesweit auch Studentinnen der Universitäten und Hochschulen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (kurz "MuSchG") einbezogen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).

Dieses Gesetz schützt unter anderem die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Studentin, ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

Schutzfristen

Die Universität darf eine schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, soweit sie sich nicht zur Ableistung des Studiums ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Studentin nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (§ 3 MuSchG).

Die Universität darf eine Studentin bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen. Die Universität darf eine Studentin bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen des Studiums tätig werden lassen, wenn die Studentin dies ausdrücklich gegenüber ihrer Universität verlangt. Die Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1. bei Frühgeburten,
2. bei Mehrlingsgeburten und,
3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Nach Nr. 3 nur, wenn die Studentin dies beantragt.

Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MuSchG).

Mitteilungen, Nachweise und Ablauf

Eine schwangere Studentin soll der Universität ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Studentin soll der Universität so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt (§ 15 MuSchG).

Als Nachweis über ihre Schwangerschaft soll eine schwangere Studentin der Universität ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

Bitte legen Sie uns den Schwangerschaftsnachweis entweder im Original zusammen mit einer Kopie oder als beglaubigte Kopie vor. Beides reichen Sie bitte beim Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) auf Ebene B4 ein; dasselbe gilt für Erklärungen zum Weiterstudium innerhalb der Mutterschutzfristen. Ihnen in diesem Zusammenhang eventuell entstandene Kosten werden nach Vorlage einer Quittung/Rechnung im Original erstattet (§ 9 Abs. 6 Satz 2 MuSchG). Damit weitere (Schutz-)Maßnahmen nach dem MuSchG zeitnah erkannt und durchgeführt werden können, informieren wir die zuständigen Stellen über Ihre Mitteilung. Dies sind vor allem der für Sie zuständige Fachbereich (manchmal auch mehrere), der auch die vorgeschriebene Gefährungsbeurteilung erstellt und gemeinsam mit Ihnen bespricht (§ 10 MuSchG), sowie die Aufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium Freiburg (§ 27 MuSchG).

Beratungsangebot

Zu Fragen rund um die Themen „Studieren mit Kind” und „Familie in der Hochschule” bietet das Referat für Gleichstellung, Familienförderung und Diversity eine unterstützende Beratung an. Sie findet derzeit online nach Vereinbarung per E-Mail statt. Sie erreichen die Beratung auch unter der Telefonnummer +49 7531 88-2160.

Außerdem können Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin vereinbaren. Ein solches Gespräch ist insbesondere dann möglich, wenn Sie im naturwissenschaftlichen Bereich oder in der Sportwissenschaft studieren. Telefonisch erreichen Sie ihn oder sie unter der Telefonnummer +49 7531 88-2668 oder per E-Mail.

Zu Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von BAföG-Leistungen für Studierende mit Kind können Sie sich gerne an das BAföG-Amt bei Seezeit wenden. Für jedes Kind wird ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt (§ 14b BAföG). Dazu muss es sich um eigene Kinder unter 10 Jahren handeln, mit denen in einem Haushalt zusammengelebt wird. Es handelt sich jeweils um Pauschalbeträge. Das heißt, es müssen keine Betreuungskosten nachgewiesen werden. Der Zuschlag wird als Vollzuschuss gewährt und muss deshalb später nicht zurückgezahlt werden.

Studierverbote

Am Abend bzw. in der Nacht (§ 5 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie darf sie an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Studentin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Studiumszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Studentin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab 22 Uhr ist ein Studium in keinem Fall mehr erlaubt.

An Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf eine schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Die Universität darf sie an Studien- und Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1. sich die Studentin dazu ausdrücklich bereit erklärt,
2. die Teilnahme zu Studiumszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
3. der Studentin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Studentin oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Studentin kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.