Änderungen persönlicher Verhältnisse
Bitte informieren Sie das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) möglichst schnell und unaufgefordert über alle Änderungen zu Ihren persönlichen Verhältnissen und zur eigenen Person (§ 12 Abs. 6 Landeshochschulgesetz).
Zu diesen typischen Änderungen gehören zum Beispiel:
- Umzug
- Wechsel der Krankenkasse
- Namensänderung
- Änderung der Staatsangehörigkeit
- Wechsel des Wahlfachbereichs
Adressänderung
Es bestehen für Sie drei Möglichkeiten, Ihre Kontaktdaten selbst zu ändern oder ändern zu lassen:
Wechsel der studentischen Krankenversicherung
Wenn Sie im Verlauf des Studiums Ihre studentische Krankenkasse wechseln, reichen Sie bitte unmittelbar eine Bescheinigung Ihrer neuen Krankenkasse beim SSZ ein. Diese Bescheinigung muss sowohl die Betriebsnummer Ihrer neuen Krankenkasse als auch Ihre Krankenversichertennummer enthalten.
Bitte beachten Sie, dass Sie diese neue Bescheinigung von Ihrer neuen Krankenkasse sowohl dem SSZ als auch innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse vorlegen müssen. Erst dann ist der Wechsel wirksam. Ansonsten kann Ihnen Ihre bisherige Krankenkasse die Kündigung verweigern und weiterhin Beiträge verlangen (§ 175 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, muss die Universität entweder die Einschreibung oder die Rückmeldung verweigern (§ 254 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Änderung der Angaben zur Person
Alle Änderungen Ihres Vor- und/oder Nachnamens, Ihrer Staatsangehörigkeit/en oder auch notwendige Korrekturen in Ihren weiteren Stammdaten (z. B. beim Geburtsdatum, -ort, -land) können Sie nur beim SSZ auf Antrag und stets durch Vorlage geeigneter Nachweise ändern lassen. Hierzu gehören amtliche Lichtbildausweise bzw. gerichtliche Beschlüsse.
Darüber hinaus können Sie beim SSZ auch eine familiengerichtlich festgestellte Änderung Ihrer Vornamen und/oder der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz (TSG) anzeigen. Bitte legen Sie uns zu diesem Zweck entweder den finalen Beschluss des Familiengerichts oder als vorläufigen Nachweis Ihren beim Familiengericht bereits eingereichten und entsprechend bestätigten Antrag nach dem TSG vor. Für Änderungen von Vornamen und/oder Angaben zum Geschlecht, die auf § 45b Personenstandsgesetz (PStG) basieren und eingetragen wurden, legen Sie uns bitte einen aktuellen Auszug aus dem amtlichen Geburtenregister des zuständigen Standesamts vor.
Wichtiger Hinweis:
Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass Ihre zentral in ZEuS erfassten persönlichen Daten korrekt und vollständig sind!
Dies gilt vor allem für die richtige Schreibweise und Vollständigkeit Ihres Vor- bzw. Nachnamens, das Geburtsdatum sowie für den Geburtsort und das Geburtsland. Dies ist umso wichtiger, falls Sie mehrere Vor- bzw. Nachnamen oder einen Namenszusatz (z. B. "von") haben sollten. Am besten ist es, wenn bei uns stets die Schreibweise hinterlegt ist, welche auch in Ihrem amtlichen Personalausweis und/oder Reisepass steht. Haben Sie zum Beispiel mehrere Vornamen und wurden diese von Ihnen ursprünglich in ZEuS nicht oder nicht vollständig eingetragen, ist es möglich, dass diese unter Umständen später in Ihren Abschlussdokumenten fehlen. Einige Arbeitgeber (z. B. im anglo-amerikanischen Raum) bestehen aber auf eine übereinstimmende Schreibweise bzw. Vollständigkeit.
Außerdem handelt es sich bei einer späteren Korrektur bzw. Ergänzung von bereits ausgestellten Abschlussdokumenten um eine kostenpflichtige Zweitausfertigung, für welche 15 Euro pro Dokument erhoben werden (§ 3 Verwaltungsgebührensatzung der Universität Konstanz).
Änderung des Wahlfachbereichs
In Ihrem aktuellen Datenkontrollblatt finden Sie Angaben darüber, für welchen Fachbereich Sie aufgrund Ihrer aktuellen Immatrikulation grundsätzlich für die Wahl der MitgliederInnen in die universitären Gremien wahlberechtigt und wählbar sind. Sollten Sie in einem anderen Fachbereich wählen wollen, weil Sie z. B. in zwei unterschiedlichen Studiengängen, in einem interdisziplinären/fächerübergreifenden Studiengang oder in einem Studiengang mit zwei und mehr Fächern immatrikuliert sind, beantragen Sie bitte den Wechsel des Wahlfachbereichs beim SSZ. Eines Ihrer Studienfächer (Haupt-, Nebenfach oder interdisziplinäres Fach) muss dann allerdings diesem anderen Fachbereich zugeordnet sein, damit Sie künftig dort wählen können und wählbar sind. Ausländische Studierende, die nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Universität Konstanz studieren (sog. Zeit- oder Programmstudierende) sind weder wahlberechtigt noch wählbar.