Die Aufgaben des Universitätsrates

Die Aufgaben des Universitätsrates ergeben sich aus § 20 LHG Hochschulrat.

Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder gemeinsam mit dem Senat nach Maßgabe von § 18 Absätze 1 und 2 und die Mitwirkung nach § 18 Absatz 4
  2. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie über die Planung der baulichen Entwicklung
  3. die Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlags oder des Wirtschaftsplans
  4. die Zustimmung zum Abschluss von Hochschulverträgen und Vereinbarungen gemäß
    § 7 Absatz 2 UKG
  5. die Zustimmung zur Gründung von Unternehmen und Beteiligung an Unternehmen
  6. die Beschlussfassung auf Vorschlag des Rektorats über Grundsätze für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung, Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Lehre auf der Grundlage von
    § 13 Absatz 2
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses bei Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO
  8. die Zustimmung zu hochschulübergreifenden Kooperationen von besonderer Reichweite
  9. die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studiengangs; die Stellungnahme entfällt bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan
  10. die Stellungnahme zum Entwurf der Grundordnung und deren Änderungen, soweit nicht in diesem Gesetz die Zustimmung oder das Einvernehmen des Hochschulrats vorgeschrieben ist
  11. die Erörterung des Jahresberichts der Rektorin oder des Rektors und der Bericht über die Erfüllung der Aufgaben des Hochschulrats in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat
  12. die Erörterung des Zwischenberichts zum Gleichstellungsplan
  13. die Befassung mit Funktionsbeschreibungen von Professuren vor der Entscheidung durch das Wissenschaftsministerium über die Nomination, sofern die/der Universitätsratsvorsitzende entscheidet, dass der Universitätsrat zu beteiligen ist (§ 46 Abs. 3, Satz 7 LHG)