Bachelorstudiengang Motorische Neurorehabilitation

weiterbildend & berufsbegleitend

Wenn Sie im berufsbegleiteten Bachelorstudiengang Motorische Neurorehabilitation studieren, erhebt die Universität Konstanz hierfür eine Studiengebühr von 1.450 Euro pro Semester. Hinzu kommen die üblichen Gebühren und Beiträge. Aus der vorgesehenen Studiendauer von sechs Fachsemestern Regelstudienzeit ergibt sich ein Gesamtbetrag von insgesamt 8.700 Euro. Wird die Regelstudienzeit überschritten, fallen keine weiteren Studiengebühren an.

Wann muss ich die Studiengebühr bezahlen?

Wenn Sie

  1. Ihre Zulassung für diesen Studiengang beantragt haben, zugelassen wurden und eingeschrieben werden wollen oder
  2. Sie bereits für diesen Studiengang immatrikuliert sind.

Die Gebührenfestsetzung erfolgt im Rahmen der Zulassung zum Studium und gilt für die gesamte Studienzeit.

Für das erste Semester ist sie innerhalb der Annahmefrist im Rahmen der Zulassung zum Studium fällig. Für die folgenden Semester gelten die Fristen zur Rückmeldung (§ 12 Abs. 2 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Konstanz (ZImmO) in der jeweils gültigen Fassung).

Konnten Sie in ein höheres Fachsemester eingeschrieben werden, bezahlen Sie einen entsprechend der Anzahl der angerechneten Fachsemester reduzierten Regelbetrag.

Gibt es Ausnahmen von der Studiengebührpflicht?

  1. Wenn Sie beurlaubt sind, wird in der Regel keine Studiengebühr erhoben. Ausnahme:
    Zeiten der Beurlaubung wegen Mutterschutz bzw. Elternzeit oder wegen Pflegezeit (§ 61 Abs. 3 Landeshochschulgesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 und 7 ZImmO). Hier kann nachträglich eine reduzierte Studiengebühr erhoben werden, wenn Sie Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungsleistungen erbringen, die sich auf während der Beurlaubung stattfindende Lehrveranstaltungen beziehen (§ 12 Abs. 4 Satz 8 ZImmO). Die Höhe der Studiengebühr bemisst sich in diesem Fall im Verhältnis der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen zu den in der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung festgelegten regelmäßig zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen (Module/ECTS pro Semester). Sie wird vom zuständigen Prüfungsausschuss festgesetzt.
  2. Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf Antrag Studierenden die Studiengebühr ganz oder zum Teil erlassen, sofern sie aus einem triftigen und nicht von ihnen selbst zu vertretenden Grund an der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums gehindert sind. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Studiengebühren erstattet werden. Gebührenbefreiungen werden nicht gewährt. Die nachstehenden Regelungen gelten davon unabhängig.

Wie lange muss ich die Studiengebühr bezahlen?

Längstens für die Dauer der Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern. Sollten Sie bereits vor Ende der Regelstudienzeit Ihr Abschlussziel erreichen, bezahlen Sie den noch ausstehenden Betrag nach (§ 62 Abs. 5 Landeshochschulgesetz). Falls Sie in ein höheres Fachsemester eingeschrieben werden konnten, bezahlen Sie einen entsprechend der Anzahl der angerechneten Fachsemester reduzierten Gesamtbetrag.

Sie können sich eine bereits bezahlte Studiengebühr bei einer Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ganz bzw. anteilig erstatten lassen. Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für das Semester, in welchem der Studienabschluss erworben wird.

Höhe der Rückerstattung:

  • 1.000 Euro bei einer Exmatrikulation ab dem 1. bis 30. April für das Sommer- und ab dem 1. bis 31. Oktober für das Wintersemester
  • 800 Euro bei einer Exmatrikulation bis zum 31. Mai für das Sommer- und bis zum 30. November für das Wintersemester
  • 600 Euro bei einer Exmatrikulation bis zum 30. Juni für das Sommer- und bis zum 31. Dezember für das Wintersemester
  • 400 Euro bei einer Exmatrikulation bis zum 31. Juli für das Sommer- und bis zum 31. Januar für das Wintersemester
  • 200 Euro bei einer Exmatrikulation bis zum 31. August für das Sommer- und bis zum 28./29. Februar für das Wintersemester

Bei einer späteren Exmatrikulation erhalten Sie keine Rückerstattung.