GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Umsetzung der CLP-Verordnung

Die folgende Seite enthält eine Zusammenfassung der DGUV Information 213-034 GHS – Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen - Hilfe zur Umsetzung der CLP-Verordnung

Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20. Januar 2009 wurde die  Vorgabe der Vereinten Nationen, ein einheitlich globalisiertes System zur Einstufung von Gefahrstoffen einzuführen, in der Europäischen Union umgesetzt und ist seitdem rechtsverbindlich.

Die Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und ersetzt ab 1. Juni 2015 die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG vollständig. Die englische Bezeichnung für diese Verordnung ist: Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures.

Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:

  • nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen,
  • wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen und
  • für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.

Das Global Harmonisierte System beinhaltet Einstufungskriterien für Stoffe und Gemische, die weltweit einheitlich sind. Dies ermöglicht erstmals, die Gefahren von Chemikalien und Stoffgemischen weltweit einheitlich verständlich zu kommunizieren. Es ist eine gemeinsame Gefahrstoffsprache, die auf folgenden Hauptelementen beruht:

  • Gefahrenklassen, unterteilt in Unterklassen, Kategorien oder Typen
  • Gefahrenpiktogramme
  • Signalwörter
  • Gefahrenhinweise, so genannte H-Sätze (hazard statements, früher: risk statements bzw. R-Sätze)
  • Sicherheitshinweise, so genannte P-Sätze (precautionary statements, früher safety statements, S-Sätze)

Signalwörter

Zusätzlich zu den Gefahrenpiktogrammen wird auf Etiketten IMMER ein Signalwort angegeben. Die Wörter sind:

  • Achtung!
  • Gefahr!

Wobei Gefahr schwerwiegende Gefährdungen kennzeichnet und Achtung bei Kategorien mit geringeren Gefährdungen verwendet wird.

Wichtig ist hierbei, dass, auch wenn mehrere Piktogramme auf einem Etikett angegeben sind, immer nur eines der beiden Signalwörter Achtung oder Gefahr angegeben ist.

Gefahrenklassen

CLP Gefahrklassen
CLP Gefahrklassen © DGUV

Stoffe werden als gefährlich eingestuft, wenn ihnen aufgrund ihrer Eigenschaften mindestens eine Gefahrenklasse zugeordnet werden kann. Die bisherigen Gefährlichkeitsmerkmale werden durch Gefahrenklassen ersetzt und unterschieden in:

  • Physikalisch-chemische Gefahren
  • Gefahren für die menschliche Gesundheit
  • Gefahren für die Umwelt

Die CLP-Verordnung sieht 28 Gefahrenklassen vor und ist damit wesentlich differenzierter als die Einstufung anhand der bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmale. Bei den bisherigen Gefährlichkeitsmerkmalen war in der Regel die Schwere der Gefahr unmittelbar erkennbar (z. B. „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“). Die einzelnen Gefahrenklassen dagegen geben „nur“ die jeweilige Wirkung an. Abhängig von der Schwere der Gefahr werden die Gefahrenklassen in bis zu vier Kategorien bzw. sechs Unterklassen oder sieben Typen untergliedert. Mit steigender Nummerierung bzw. mit fortlaufendem Buchstaben im Alphabet nimmt die Gefahr ab.


Kategorien

CLP Kategorien
CLP Kategorien © DGUV

Die Gefährlichkeitsmerkmale „sehr giftig“, „giftig“ und „gesundheitsschädlich“ werden nach CLP-Verordnung beispielsweise in die Gefahrenklasse „Akute Toxizität“ überführt und darin in vier Kategorien unterteilt.

Bei den Gefährlichkeitsmerkmalen „hochentzündlich“, „leichtentzündlich“ und „entzündlich“ erfolgt die Zuordnung nach CLP-Verordnung je nach Aggregatzustand und Erscheinungsform der Stoffe (fest, flüssig, gasförmig, Aerosol) sowie der genauen Wirkung in eigene Gefahrenklassen. Diese werden wiederum in bis zu drei Kategorien unterteilt.