Verpflichtung zur Teilnahme am CoV-2 Screening ab 15.10.2021 für bestimmte Beschäftigtengruppen

Das Land Baden-Württemberg hat mit Wirkung zu Freitag, 15.10.2021, eine neue Regelung zum 3G Prinzip in der Coronaverordnung des Landes eingeführt. Demnach müssen sich alle Beschäftigten, die weder geimpft noch genesen sind und regelmäßigen Kontakt zu betriebsfremden Personen haben, mindestens 2 mal pro Woche testen.

Nach § 18 Absatz 1 der neuen Coronaverordnung sind alle Universitätsbeschäftigten, die direkten Kontakt zu „externen Personen“ haben und weder geimpft noch genesen sind, verpflichtet, zwei Mal wöchentlich an dem von der Universität angebotene PCR-Screening teilzunehmen. Die Emailnachweise über die Teilnahme müssen für vier Wochen von dem oder der Beschäftigten selbst aufbewahrt werden, damit sie im Fall einer Kontrolle durch das Gesundheitsamt ihre Teilnahme am Screening nachweisen können.

Im Sinne der Verordnung sind „Beschäftigte, die direkten Kontakt zu externen Personen haben“, solche Beschäftigten, die eine Tätigkeit ausüben, die darauf ausgelegt ist, regelhaft mit betriebsfremden Personen, beispielsweise auch Studierenden oder Fremdfirmenangehörigen, persönlichen Kontakt von Angesicht zu Angesicht zu haben. Beispiele hierfür sind Kolleginnen und Kollegen mit Aufgaben in der Studienberatung, Beschäftigte mit Aufgaben an Helpdesks, Sekretariate mit regelmäßigen Studierendenkontakten, i-Punkt-Beschäftigte. Für diese und vergleichbare Gruppen besteht wie bereits ausgeführt eine Verpflichtung zur Teilnahme am Screening zwei Mal pro Woche, sofern kein Impfstatus oder Genesenenstatus vorliegt. Es sind jedoch auch alle Universitätsbeschäftigten herzlich eingeladen, sich weiterhin bis zu zwei Mal pro Woche im Universitätsscreening testen zu lassen.

Informationen zum Screening-Angebot finden Sie hier