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Funktionsträger im Strahlenschutz

Strahlenschutzverantwortliche, Strahlenschutzbevollmächtigte und Strahlenschutzbeauftragte

Der innerbetriebliche Strahlenschutz muss organisiert und kontrolliert werden. Dabei spielen verschiedene "Funktionsträger" eine wichtige Rolle:

  • Strahlenschutzverantwortliche
  • Strahlenschutzbevollmächtigte
  • Strahlenschutzbeauftragte

Strahlenschutzverantwortliche

Der oder die Strahlenschutzverantwortliche ist eigentlich keine wirkliche "Sonderfunktion", denn diese Personen können sozusagen nichts dafür, dass sie diese Funktion haben. Sie sind in dieser Funktion qua Amt, nämlich als Leiterin oder Leiter des gesamten Betriebes, sei es eine Firma, ein Konzern oder eine Universität.

Demnach sind diese Personen häufig gar nicht sach- oder sogar fachkundig. Nicht nur, weil vielleicht die Ausbildung oder Erfahrung dazu fehlt, sondern auch die nötige Zeit, um sich mit der Aufgabe im Detail zu befassen.

Dennoch sind sie die Hauptverantwortlichen für den gesamten Betrieb, sofern mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird. Deshalb ist diese Funktion auch explizit im Strahlenschutzgesetz verankert.

Wie kann man verantwortlich sein, wenn die Fachkenntnis dazu fehlt?

Es klingt vielleicht seltsam, aber das geht durchaus. Der oder die SSV hat zwar die Verantwortung, diese jedoch in Form der Kontroll- und Aufsichtspflicht. Dazu muss man keine Fachkenntnis haben.

Schädlich ist es natürlich nicht, wenn man die hat.

Die Strahlenschutzverantwortliche an der Universität Konstanz

Das ist die Rektorin, Frau Prof. Dr. Holzinger.

Neben ihrer Pflicht, zu kontrollieren, ob der Strahlenschutz an der Universität Konstanz pflichtgemäß umgesetzt wird, bestellt und entlastet sie formell die Strahlenschutzbeauftragten sowie die oder den Strahlenschutzbevollmächtigten auf Antrag.


(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer

1. einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1, § 25 oder § 27, einer Genehmigung nach den §§ 4, 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes, der Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes oder der Genehmigung nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes bedarf,
2. eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt,
3.eine Anzeige nach den §§ 17, 19, 22, 26, 50, 52, 56 oder 59 zu erstatten hat oder
4.auf Grund des § 12 Absatz 4 keiner Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 bedarf.

(2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
§69 StrlSchG

Strahlenschutzbevollmächtigte

Im o.g. Zitat aus dem StrlSchG steht ein wichtiger Satz: Kann der oder die Strahlenschutzverantwortliche ihre Aufgaben nicht oder nur eingeschränkt ausüben, so muss er/sie eine Person benennen, die diese Funktion stellvertretend eigenverantwortlich ausübt.

Wenn Ihnen der Begriff "Pflichtenübertragung" aus §13 des Arbeitsschutzgesetzes bekannt vorkommt, erkennen Sie die Ähnlichkeit mit dieser Regelung. Der Gesetzgeber ist sich also durchaus im Klaren darüber, dass man von einer Unternehmensleitung nicht erwarten kann, die Aufgaben im Strahlenschutz regelkonform selbst umzusetzen. Die Funktion des SSBev ist daher zwar auch nicht explizit als "Strahlenschutzbevollmächtigter" im Gesetz genannt, aber gem. §69 durchaus gemeint.

Der oder die SSV benennt oder bestellt eine oder einen Stellvertreter(in), welche(r) die Aufgaben wahrnimmt. Entspreched muss auch diese Person nicht zwangsläufig über Sach- oder Fachkunde verfügen. Aber auch hier ist es zumindest nicht schädlich, wenn sich diese Person auskennt.

Aufgaben

  • Aufsichts- und Kontrollpflicht über die gesetzes- und regelkonforme Durchführung des Strahlenschutzes.
  • Kommunikation mit der Behörde
  • Bericht an den / die Strahlenschutzverantwortliche

Der Strahlenschutzbevollmächtigte an der Universität Konstanz

Diese Funktion bekleidet seit dem 01.06.2023 Herr Dr. Heiko Hofmann


Strahlenschutzbeauftragte

Die eigentliche "Arbeit" im Strahlenschutz haben die Strahlenschutzbeauftragten. Sie haben dabei nicht nur die Pflicht, den Strahlenschutz gesetzes- und regelkonform umzusetzen, sondern auch, den Strahlenschutz im eigenen Verantwortungsbereich zu organisieren.

Dabei ist der Begriff "Verantwortungsbereich" fundamental wichtig: Der muss (glas)klar definiert und gegenüber anderen Bereichen abgegrenzt sein. Weil mit dem Strahlenschutz eine große Verantwortung verbunden ist und somit auch die Haftung für die eigenen Handlungen, darf kein Zweifel darüber bestehen, wer genau die Verantwortung hat.

Der Verantwortungsbereich muss genau festgelegt und schriftlich im Rahmen der Bestellung zum SSB dokumentiert werden. Sogar die aufsichtführende Behörde will das wissen. Man kann die zuständige Person bei der Behörde kaum besser ärgern als wenn Verantwortlichkeiten nicht klar sind.

Der Begriff "Verantwortung" im Strahlenschutz

Der Begriff Verantwortung ist im Strahlenschutz gleichzusetzen mit der Pflichtenübertragung im Arbeitsschutzgesetz ArbSchG. Dabei besteht durchaus "Verwechslungsgefahr" mit der "Aufgabenübertragung". Es ist also nicht damit getan, Verantwortung mündlich oder per E-Mail so nebenbei zu übertragen: "Du kümmerst dich mal in Zukunft um das Labor XY".

Die Bestellung zum / zur Strahlenschutzbeauftragten

Die Bestellung ist ein formeller Akt, der schriftlich durch den oder die Strahlenschutzverantwortliche(n) erfolgt, in den der Personalrat einbezogen werden muss und der bei der Behörde angezeigt werden muss. Dementsprechend aufwändig und zeitintensiv ist das Verfahren.

Dabei kann nicht jeder oder jede beliebige Person zum SSB bestellt werden. Die Voraussetzungen dafür sind im §70 StrlSchG genau geregelt.

Details zu den Voraussetzungen, zur Bestellung und auch zur Entlastung finden Sie hier.