Baden-Württemberg Stiftung

Bei Mitteln der Baden-Württemberg Stiftung sind spezielle steuerrechtliche Bedingungen einzuhalten:

1. Gemeinnützigkeit

Die Mittel dürfen nur und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden, und zwar nur für Zwecke des geförderten Projekts.

Definition der Forschung im Sinne des Steuerrechts bzw. der „Gemeinnützigkeit“:

„Geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodisch, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen, die angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft bewirkt.“

Forschung ist dann nicht gemeinnützig, wenn lediglich gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse angewendet werden bzw. gesicherte Erkenntnisse routinemäßig bei entgeltlichen Dienstleistungen angewendet werden.

Daraus folgt:

  • Es muss sich um „neue“ innovative Forschung handeln. Bereits begonnene Maßnahmen oder Projekte können aus Mitteln der Baden-Württemberg Stiftung nicht gefördert oder weitergeführt werden.
  • Forschungsergebnisse sind zeitnah nach Abschluss der Forschungsarbeiten allgemein zu veröffentlichen.
  • Ein Einsatz der Mittel im Rahmen von Auftragsforschung ist nicht zulässig, wobei es unerheblich ist, von wem der Auftrag kommt.
  • Eine Weitergabe der Gelder an Dritte (z. B. private Forschungseinrichtungen oder Unternehmen) ist nicht zulässig, dies wäre gemeinnützigkeitsschädlich. Daraus folgt, dass eine Erteilung von Unterbewilligungen ausgeschlossen ist.
  • Eine Zusammenarbeit mit Unternehmen wäre nur dann unbedenklich, wenn eine gemeinnützigkeitsunschädliche Verbundforschung vorliegt. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn eine Vergabe von Verwertungsrechten an Dritte ausschließlich durch das beteiligte Forschungsinstitut (Körperschaft des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte privatrechtliche Körperschaft) erfolgt, dieses Forschungsinstitut bei der Projektdurchführung federführend ist und eine eventuelle Veräußerung von Verwertungsrechten erst im Anschluss an die zeitnahe allgemeine Veröffentlichung der Forschungsergebnisse erfolgt. Die zeitnahe allgemeine Veröffentlichung der Forschungsergebnisse durch die Forschungseinrichtung ist nach dem Ergebnis einer Erörterung auf Bundesebene vor der Vergabe von Nutzungsrechten zwingend erforderlich, um die Behandlung der Verbundforschung als gemeinnützig nicht zu gefährden. Die Forschungsergebnisse müssen somit der gesamten interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und nicht nur der Wirtschaft.

Es wird darauf hingewiesen, das keinem (auch nicht einem an der Verbundforschung beteiligten) Unternehmen von vornherein (vor der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse) ein Exklusiv-Nutzungsrecht rechtsverbindlich zugesagt werden darf. Werden Projekte in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtungen durchgeführt, muss sichergestellt werden, dass die Mittel ausschließlich im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65, 68 der Abgabenordnung) dieser Einrichtung verwendet werden.

2. Besonderheiten bei der Förderung von

a) Personal:

  • Möglich ist nur die Förderung zusätzlicher, bisher im Landeshaushalt nicht vorhandener Stellen.
  • Das Personal darf ausschließlich nur im Rahmen des geförderten Projekts arbeiten.
  • Es dürfen nur Neueinstellungen erfolgen bzw. der Vertrag muss vor Beginn des Projektes ausgelaufen sein. Personalumbuchungen z. B. aus Drittmittelprojekten sind nicht zulässig. Mitarbeiter/innen, die vorher auf einer Haushaltsstelle geführt wurden, können auf das Projekt umgesetzt werden, wenn die Wiederbesetzung der Stelle erkennbar angestrebt wird. Dabei darf allenfalls eine kurzfristige Entlastung des Haushalts, z. B. im Rahmen einer Stellenbesetzungssperre oder der Dauer eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen.
  • Eine Aufstockung eines Vertrages aus anderen Mitteln ist möglich, allerdings muss eine zeitliche Abgrenzung der beiden Tätigkeiten gewährleistet sein. Die Arbeiten müssen bereits vorab durch die Erstellung einer Arbeitsbeschreibung / eines Arbeitsplans entsprechend ausgerichtet sein und die tatsächliche zeitliche Aufteilung der Arbeiten muss während der Durchführung des Projekts laufend und nachprüfbar dokumentiert werden.

b) Sachaufwendungen:

  • Es ist keine Ersatzbeschaffung für eine bereits vorhandene sächliche Ausstattung zulässig.
  • Verbrauchsmaterial, Geräte etc. dürfen nur im Rahmen des Projekts eingesetzt werden und nach Projektende nur für gemeinnützige Projekte verwendet werden D. h. ein Einsatz von Verbrauchsmaterial, Kleingeräten etc. in der Auftragsforschung ist auch nach Projektende nicht möglich.

c) Investitionen:

  • Geräte dürfen nur für die geförderten Projektarbeiten und auch nach Projektende nur für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. D. h., der Einsatz eines aus Mitteln der Baden-Württemberg Stiftung erworbenen Gerätes im Rahmen von Auftragsforschung ist unzulässig.
  • Es sind keine Ersatzbeschaffungen bereits vorhandener Geräte zulässig.
  • Bei Kooperationen mit der Industrie sowie einer möglichen Einbindung in die Lehre ist ebenfalls die „Gemeinnützigkeit“ zu beachten.