Wählergruppe Hochschullehrer*innen

Allgemeine Informationen für diese Wählergruppe

Wahlgremien

Senat

Die Wählergruppe der Hochschullehrer*innen wählt alle vier Jahre ihre Vertreter*innen für den Senat.

Insgesamt befinden sich 18 Vertreter*innen dieser Wählergruppe im Senat, unterteilt in je 6 Personen pro Sektion (§ 6 Abs. 2, Ziff. 2 GO).

Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.

Sektionsrat

Die Wählergruppe der Hochschullehrer*innen wählt alle vier Jahre ihre Vertreter*innen für die Sektionsräte.

  • Mathematisch – Naturwissenschaftliche Sektion:

13 Hochschullehrer*innen

  • Geisteswissenschaftliche Sektion:

11 Hochschullehrer*innen

  • Sektion Recht – Politik – Wirtschaft

10 Hochschullehrer*innen

Es wird außerdem nochmal die gleiche Anzahl an Stellvertreter*innen gewählt.

(§ 16 Abs. 3, Ziff. 2 GO)

Fachbereichsrat

Die Wählergruppe der Hochschullehrer*innen wählt alle zwei Jahre ihre Vertreter*innen für die Fachbereichsräte.

- in jeden der 13 Fachbereichsräte: jeweils 6 Hochschullehrer*innen (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).

In diesem Gremium gibt es keine Stellvertreter*innen. Die nicht gewählten Kandidat*innen fungieren aber als potentielle Nachrücker*innen, wenn die gewählten Vertreter*innen das Amt nicht antreten oder ausfallen (z.B. aufgrund eines Forschungssemesters).

Bitte beachten Sie: Umfasst ein Fachbereich weniger als acht Professuren (hier FB Philosophie), so beträgt das Verhältnis der Wahlmitglieder im Fachbereichsrat vier Hochschullehrer*innen, ein*e Akademisch*e Mitarbeiter*in, ein*e Studierend*e, ein*e Doktorand*in, eine Person aus dem wissenschaftsunterstützenden Bereich (§ 19 Abs. 2, Ziff. 2 GO).

Wahlberechtigung (mit rechtlichen Hintergründen)

Aktiv wahlberechtigt und wählbar sind

grundsätzlich alle Personen, die im Wähler*innenverzeichnis aufgeführt sind:

Hochschullehrer*innen, einschließlich Juniorprofessor*innen und Dozent*innen (§ 44 Abs. 1, Ziff. 1 LHG), welche hauptberuflich (d.h. mit mind. 50 % des regelmäßigen Umfangs der wöchentlichen Sollarbeitszeit/Dienstaufgaben) und nicht nur vorübergehend (d.h. mit einem Vertrag von mind. 6 Monaten Laufzeit) an der Universität Konstanz tätig sind (§ 9 Abs. 1, Satz 3 und 4 LHG).

Hinweis zur Beurlaubung von einer Dauer von mehr als 6 Monaten:

Während dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter*innen auch in Bezug auf das Wahlrecht und die Mitwirkung in Gremien.
(§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG).

Nicht aktiv wahlberechtigt, aber wählbar sind

Hochschullehrer*innen, die zum Zeitpunkt der Wahl länger als 6 Monate beurlaubt oder aus anderen Gründen freigestellt sind, aber der Beginn der Amtszeit (immer zum 01.10.) erst nach Ende der Beurlaubung/Freistellung liegt, z.B. Hochschullehrer*innen in Mutterschutz oder Elternzeit (§ 9 Abs. 7, Satz 1 LHG, § 2 Abs. 1, Satz 3 WahlO).

Nicht aktiv wahlberechtigt und nicht wählbar sind

entpflichtete und im Ruhestand befindliche Hochschullehrer*innen, kooptierte Hochschullehrer*innen anderer Hochschulen, Honorarprofessor*innen, Gastprofessor*innen, Privatdozent*innen und außerplanmässige Professor*innen, sowie Ehrenbürger*innen und Ehrensenator*innen (§ 9 Abs. 1, Satz 2 LHG und § 9 Abs. 4, Sätze 1 und 2 LHG und § 14 Abs. 1 GO).

Nicht wählbar sind

die vier Prorektor*innen, da sie während ihrer Amtszeit kein anderes Wahlamt in einem Gremium der Universität wahrnehmen dürfen (§ 4 Abs. 2 GO).

Ebenso ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft als Amts- und Wahlmitglied im selben Gremium ausgechlossen (§ 9 Abs. 3 LHG).

Im Einzelfall

können außerplanmäßige Professor*innen bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 LHG wahlberechtigt sein.

Eine Aufnahme in das Wähler*innenverzeichnis ist auf Antrag möglich, Belege sind vorzulegen.

Die Frist zur Erklärung des Wechsels endet 3 Tage vor Abschluss des Wähler*innenverzeichnisses.

Hier finden Sie den entsprechenden Antrag und den Zeitplan für die Wahlen.

Hinweis: Diese Seiten dienen der allgemeinen Information. Rechtsverbindliche Regelungen entnehmen Sie bitte der "Bekanntmachung der Wahl", der Grundordnung und Wahlordnung der Universität Konstanz.