Befreiungen, Ausnahmen, Stundung und Erlass

Bis zum Sommersemester 2012

Befreiungen

In bestimmten Fällen konnten Studierende auf Antrag von den Studiengebühren befreit werden. Alle Anträge auf Befreiung mussten bis vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt sein (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Landeshochschulgebührengesetz alte Fassung). Mit Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren zum Ende des Wintersemesters 2011/12 (= 31.03.2012) sind alle Ansprüche auf Erstattung, sofern diese aufgrund einer fristgerecht beantragten und bewilligten Befreiung überhaupt entstanden sind, seit dem 01.01.2016 sämtlich verjährt (Regelverjährung nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch).

  • Studierende mit Kindern unter vierzehn Jahren
  • Studierende, die zwei oder mehr Geschwister haben, die keine Befreiung aus demselben Grund für ein Studium an einer staatlichen Hochschule in Baden-Württemberg in Anspruch nehmen oder genommen haben. 
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung
  • Studierende mit weit überdurchschnittlicher Begabung (Hochbegabung) oder Absolvent*innen mit herausragenden Studienleistungen

Ausnahmen

Ausnahmen von der Studiengebührenpflicht gab es für Urlaubssemester sowie für obligatorische Auslands- und Praxissemester, die Bestandteil der Regelstudienzeit sind. Sie wurden beim Studierenden-Service-Zentrum durch ein Formular angezeigt. DoktorandenInnen zahlten keine Studiengebühren. Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren musste oder konnte, war nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots lag (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Landeshochschulgebührengesetz alte Fassung). Dies traf bspw. auf Studierende der Musikhochschule Trossingen oder der Kunstakademie Stuttgart zu, die an der Universität Konstanz lediglich ihr wissenschaftliches Erweiterungshauptfach oder -beifach belegt hatten.

Stundung

Die Studiengebühr konnte auf Antrag gestundet werden, wenn der Studierende keinen Anspruch auf ein L-Bank-Darlehen mehr hatte und eine erhebliche Härte (Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz) vorlag. Dann konnte z.B. bei einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Abschlussprüfung die Studiengebühr gestundet werden.

Erlass

Die Hochschulen konnten die Studiengebühr auf Antrag im Einzelfall auch ganz oder teilweise erlassen. Solche individuellen Härtefälle konnten z.B. gegeben sein bei einem Urlaubssemester, wenn der Beurlaubungsgrund erst während des Semesters eingetreten war (z.B. Geburt des Kindes, Studierunfähigkeit wegen schwerer Krankheit, verspätete Unterzeichnung des Praktikumsvertrages) oder bei Studierenden, die nachweislich pflegebedürftige nahe Angehörige betreuten und pflegten.