Krankenkassenbeitrag

Wir empfehlen Ihnen, sich zu diesem Thema möglichst direkt an eine der zuständigen gesetzlichen Krankenkassen zu wenden.

Grundsätzlich gilt, dass die gesetzlichen Krankenkassen Beiträge für die studentische Kranken- und Pflegepflichtversicherung erheben. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, sofern Studierende nicht bereits über ein Elternteil,  Ehepartner*in oder Lebenspartner*in mitversichert sind (Familienversicherung) oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Auch wenn Sie für die gesamte Dauer Ihres Studiums im Besitz einer gültigen European Health Insurance Card (EHIC) sind, müssen Sie sich in Deutschland nicht gesetzlich versichern.

Sie können bis maximal zur Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglied in der studentischen Krankenversicherung sein. Danach besteht in der Regel die Möglichkeit einer anschließenden freiwilligen Versicherung.

Promotionsstudierende sind generell nicht gesetzlich studentisch krankenversichert. Sofern sich aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses (z. B. am Lehrstuhl) keine eigene Versicherungspflicht ergibt, besteht auch hier die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Wichtig!

Wenn Sie als studentisch Krankenversicherte bzw. Krankenversicherter den Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht nachkommen, können Sie weder eingeschrieben noch rückgemeldet werden (§ 254 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). In der Konsequenz erlischt nach Ablauf der Annahmefrist Ihre Zulassung zum Studium oder es wird nach Ablauf einer Nachfrist die Exmatrikulation durchgeführt.