Umsetzung der neuen Entgeltordnung ab dem 01.01.2020 für TV-L-Beschäftigte

Nach langjährigen Verhandlungen zwischen der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (TdL) und der Gewerkschaften ver.di und dbb trat zum 01.01.2020 die neue Entgeltordnung für TV-L-Beschäftigte in Kraft. Die Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen haben wir erst kürzlich erhalten.

I. Grundsatz: Bisherige Eingruppierung bleibt bestehen

Alle TV-L-Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2019 hinaus fortbesteht, verbleiben grundsätzlich bei unveränderter Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe und bisherigen Stufe unter Mitnahme der bislang zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert.

Eine Überprüfung und Neufeststellung bzw. Neubewertung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltgruppe erfolgt nicht.

Ausnahme:

  1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 wurden bereits rückwirkend zum 01.01.2019 automatisch in die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b übergeleitet.
     
  2. Beschäftigte in der Informationstechnik werden erst zum 01.01.2021 übergeleitet und können den Antrag auf Überprüfung der Tätigkeit (s. II.) vom 01.01.2021 – 31.12.2021 stellen. Hierüber werden wir Anfang 2021 gesondert informieren.

II. Höhere Eingruppierung zum 01.01.2020 auf Antrag

Nach der neuen Entgeltordnung TV-L bleibt die Eingruppierung der TV-L-Beschäftigten zunächst unverändert. Für bestimmte Beschäftigungsgruppen (s.u.) gibt es die Möglichkeit bei unveränderter Tätigkeit ein höheres Entgelt zu erhalten. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

Der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung kann bis zum 31.12.2020 gestellt werden und wirkt grundsätzlich auf den 01.01.2020 zurück. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden. Eine Antragstellung nach dem 31.12.2020 ist ausgeschlossen.

Bitte informieren Sie sich ggfs. bei ihrem/ihrer zuständigen Personalsachbearbeiter/in darüber, ob ein solcher Antrag für Sie förderlich sein könnte.

Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit, der Antrag wirkt auf den 01.01.2020 zurück.

Bei folgenden Berufsgruppen ergeben sich ab 01.01.2020 Änderungen in der Eingruppierung:

Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung

Die Eingangseingruppierung der Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung wird von der bisherigen Entgeltgruppe E 7 auf die Entgeltgruppe E 8 angehoben.

Ein entsprechender Antrag ist erforderlich. Die Personalabteilung hat die betroffenen Beschäftigten bereits informiert. Falls Sie keine Information erhalten haben, aber der Meinung sind, dass Sie auch betroffen sein könnten, so setzten Sie sich bitte mit Ihrem /Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiter/in in Verbindung.

Techniker

Die Entgeltgruppe 9b wird für Techniker eröffnet und entspricht unter Streichung der Entgeltgruppenzulage dem bisherigen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1.

Die bisherige Eingangseingruppierung für Techniker wird von der Entgeltgruppe 7 auf die Entgeltgruppe 8 angehoben.

Ein entsprechender Antrag ist erforderlich. Die Personalabteilung hat die betroffenen Beschäftigten bereits informiert. Falls Sie keine Information erhalten haben, aber der Meinung sind, dass Sie auch betroffen sein könnten, so setzten Sie sich bitte mit Ihrem /Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiter/in in Verbindung.

Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte

Für Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe 2 Fallgruppe 3 eingruppiert sind, ist ab 0.01.2020 auch die Stufe 6 der Entgelttabelle eröffnet.

Psychotherapeuten

Eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 14 erfolgt, wenn eine Approbation vorliegt und eine entsprechende Tätigkeit geleistet wird

Ein entsprechender Antrag ist erforderlich. Die Personalabteilung hat die betroffenen Beschäftigten bereits informiert. Falls Sie keine Information erhalten haben, aber der Meinung sind, dass Sie auch betroffen sein könnten, so setzten Sie sich bitte mit Ihrem /Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiter/in in Verbindung.

Für Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen eröffnet sich nur beim Vorliegen der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale und auf Antrag die Möglichkeit zur Höhergruppierung. Ein tariflicher Automatismus besteht nicht.

Fragen dazu beantwortet Ihr/e zuständige/r Personalsachbearbeiter/in.

Bei allen anderen Berufsgruppen ergeben sich hinsichtlich der Eingruppierung keine Änderungen.

Für die Prüfung, ob bei einer Antragstellung finanzielle Nachteile eintreten können, sollten insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Nach einer Höhergruppierung können Zulagen nicht mehr zustehen.

Ein etwaiger Strukturausgleich wird auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet, so dass dieser sich bis auf Null reduzieren kann.

Bei einer Höhergruppierung beginnt grundsätzlich die Stufenlaufzeit neu.

Bei Aufstieg in die EG 5, EG 9a, EG 12 und EG 14 reduziert sich der Prozentsatz für die Bemessung der Jahressonderzahlung.

Bitte beachten Sie:

Die Entscheidung über die Beantragung einer Höhergruppierung und die Risikoabwägung hinsichtlich etwaiger finanzieller Nachteile liegt ausschließlich bei den Beschäftigten.

Ein einmal gestellter Antrag auf Höhergruppierung kann nicht zurückgenommen werden.

Ihre Personalabteilung