Foto: Markus Winkler (Unsplash)

Ihre Fragen - Unsere Antworten

1. Finanzen

1.1. Welche finanziellen Hilfen kann ich beantragen?

1.2. Ich kann für meine regulären Ausgaben wie Krankenversicherung oder Miete nicht mehr fristgerecht zahlen.

Wenn Sie ihre monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung oder Miete aus finanzieller Not nicht bezahlen können, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Krankenversicherung oder Vermieter. Sie können eine Ratenzahlung vereinbaren.

2. Studiengebühren

2.1. Ich kann mein Studium aufgrund der Einschränkungen des Lehrbetriebs nicht weiterführen wie geplant. Muss ich dennoch Studiengebühren bezahlen?

Wenn Sie Ihr Studium aufgrund des Notbetriebs nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen können, kann im Einzelfall auch ein Gebührenerlass oder ein Urlaubssemester mit Gebührenerstattung möglich sein. Bitte wenden Sie sich an das Studierenden-Service-Zentrum  und beschreiben Sie möglichst genau, wie die Einschränkungen im Lehr-/Prüfungs- und Lernbetrieb Sie eingeschränkt oder behindert haben, Ihr Studium fortzusetzen. Kontakt:  ssz@uni-konstanz.de.

Falls Sie sich entscheiden, das Studium abzubrechen und sich zu exmatrikulieren, erhalten Sie auf Antrag die Semesterbeiträge sowie die Studiengebühr für internationale Studierende zurück. Hierfür gibt es eine Frist, die 4 Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen liegt. Details finden Sie unter Exmatrikulation.

2.2. Ich kann meine Studiengebühren für das nächste Semester nicht bezahlen. Was kann ich tun?

Wenn Sie während des Studiums durch die Covid-19-Pandemie in eine Notlage geraten sind, aufgrund derer Sie die Gebühr für das nächste Semester nicht oder nicht fristgerecht bezahlen können, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung, Zahlungsaufschub oder Erlass von Studiengebühren stellen.

Bei einem Antrag auf Ratenzahlung (z.B. 3 x 500 Euro) können Sie sich gerne zur Beratung an uns wenden.

Wenn Sie einen Studiengebührenerlass beantragen möchten, füllen Sie bitte den Antrag auf Studiengebührenerlass aus und schicken ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an das Studierenden-Service-Zentrum (SSZ) . Wichtig ist, dass Sie begründen, inwiefern Ihre Notlage durch die Covid-19-Pandemie entstanden ist. Wir beraten auch zu diesem Antrag gerne.

Beratung unter: degree.students@uni-konstanz.de

3. Krankenversicherung

3.1. Deckt meine Europäische Versicherungskarte (EHIC) auch medizinische Behandlungen bei einer Corona-Erkrankung ab?

Ja, mit der EHIC-Karte ist auch die Akutbehandlung bei einer Corona-Erkrankung abgedeckt. Mit der EHIC - Karte weisen Sie nach, dass Sie wie eine in Deutschland gesetzlich krankenversicherte Person behandelt werden möchten und dass der Krankenversicherungsträger Ihres Heimatlandes die Kosten übernimmt. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre EHIC-Karte weiterhin gültig ist und beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung im Heimatland.

3.2. Ich studiere aufgrund der Pandemie das Semester virtuell vom Ausland aus und habe eine gesetzliche Krankenversicherung. Muss ich trotzdem den monatlichen Beitrag bezahlen?

Grundsätzlich müssen alle Studierenden für die gesamte Studienzeit eine Krankenversicherung nachweisen, um als Studierende immatrikuliert zu sein.

Sie können aber bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Erstattung/ Befreiung von den Beiträgen bekommen, solange Sie a) Ihren Wohnsitz im Ausland haben und b) ausschließlich virtuell studieren.

Sobald Sie zum Studium nach Deutschland einreisen, tritt die Krankenversicherungspflicht wieder ein. Sie sind dann verpflichtet, sich bei der Krankenversicherung zu melden und müssen die Beiträge für alle Monate des laufenden Semesters ab Einreise zahlen. Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind angehalten, im Rahmen einer Einzelfallregelung nur die Monate ab Einreise in Rechnung zu stellen. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn Sie nur zu Ihren Prüfungen nach Deutschland einreisen. Bitte halten Sie ein Dokument bereit, das den Tag Ihrer Einreise belegt, z.B. Flugticket.

4. Wohnen

4.1. Ich miete ein Zimmer bei Seezeit und habe Fragen zum Mietverhältnis im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Pandemie. Wo finde ich Informationen dazu?

Seezeit hat FAQs zum Thema Wohnen und Corona zusammengestellt.

5. Visum / Aufenthaltstitel

5.1. Ich muss meinen Aufenthaltstitel zum Studium verlängern lassen. Wie geht das derzeit?

Sie können weiterhin Anträge online bei der Ausländerbehörde Konstanz stellen oder die Verlängerung per e-mail beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie sich derzeit im Ausland befinden.

Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich. Schreiben Sie uns eine E-Mail an degree-students@uni-konstanz.de

5.2. Ich muss meinen Aufenthaltstitel zum Studium verlängern lassen. Mein Nebenjob, mit dem ich mein Studium finanziere, ist aufgrund der Pandemie weggefallen bzw. meine Eltern können mich aufgrund der Pandemie finanziell nicht unterstützen. Was nun?

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) empfiehlt den Ausländerbehörden zum Nachweis der Finanzierung bei internationalen Studierenden: Soweit in Einzelfällen aktuell eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist, sollte auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung vorübergehend dann verzichtet werden, wenn dieser in der Vergangenheit durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wurde und Covid 19-bedingt derzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Soweit der Lebensunterhalt durch z.B. die Eltern im Herkunftsstaat gesichert wurde, kann darauf verzichtet werden, wenn auch bei diesen durch die Covid 19-Pandemie Einkommenseinschränkungen bestehen. Soweit die Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Verpflichtungserklärung erfolgt, wird diese weiterhin als ausreichender Nachweis anerkannt.

5.3. Ich bin im Ausland und mein Visum/Aufenthaltstitel/Fiktionsbescheinigung läuft bald ab. Was nun?

Melden Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin in der zuständigen Ausländerbehörde. Wenn Sie in Konstanz angemeldet sind, ist die Ausländerbehörde Konstanz für Ihren Fall zuständig.

Falls wir Sie unterstützen sollen, melden Sie sich gerne bei uns: degree.students@uni-konstanz.de

5.4. Ich bin mit meinem Aufenthaltstitel ins Ausland gereist. Bald läuft die 6-Monatsfrist ab, die ich im Ausland verbringen kann, ohne dass mein Aufenthaltstitel erlischt. Kann ich trotzdem wieder nach Deutschland einreisen?

In der Regel dürfen Sie mit einem Aufenthaltstitel für Deutschland max. 6 Monate im Ausland verbringen. Dann erlischt der Aufenthaltstitel automatisch. Wenn Sie während der 6 Monate nicht nach Deutschland zurückkehren, nehmen Sie bitte Kontakt mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde auf und beantragen Sie eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist.

5.5. Durch die veränderten Studienbedingungen während der Pandemiesemester könnte sich mein Studium verlängern. Kann ich damit rechnen, dass meine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums auch verlängert wird?

Bitte nehmen Sie zu gegebener Zeit Kontakt mit Ihrer Ausländerbehörde auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Bundesländern / Ausländerbehörden empfohlen: Soweit bedingt durch die Corona-Pandemie Einschränkungen im Lehrbetrieb der Hochschulen zu einer Verlängerung der Studienzeit geführt haben, sind diese als nicht vom Studierenden zu vertretende Umstände zu berücksichtigen.

Wir empfehlen Ihnen, dass Sie schon jetzt Unterlagen sammeln, mit deren Hilfe Sie gegebenenfalls die unverschuldete Verzögerung nachweisen können. Ansonsten gilt die Grenze von 10 Jahren, innerhalb derer der Studienabschluss erreicht werden sollte.

5.6. Ich habe meinen Aufenthalt in Deutschland abgebrochen und werde auch nicht zurückkehren. Wie kann ich mein Sperrkonto auflösen?

Für die Auflösung des Sperrkontos wenden Sie sich zunächst an die Ausländerbehörde. Sie kann eine Bescheinigung zur Entsperrung ausstellen, die Sie dann der Bank vorlegen können.

6. Grenzübertritt und Quarantäne

6.1. Ich befinde mich im Ausland und möchte nach Deutschland einreisen. Kann ich das tun?

Unter Covid-19 Aktuelle Informationen haben wir alle wichtigen Infromationen zur Einreise, Quarantäne und Testpflicht für sie zusammengefasst.

Grundsätzlich ist eine Einreise möglich aus:

  • EU-Mitgliedstaaten,
  • Schengen-assoziierten Staaten: Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein,
  • Weiteren Staaten, aus denen aufgrund der epidemiologischen Lagebewertung durch die EU Einreise ermöglicht wird.

Eine Einreise aus anderen Staaten ist nur für vollständig geimpfte Personen zu jedem Zweck (auch Besuchsreisen oder Tourismus) möglich. Die Impfung muss mit einem Impfstoff erfolgt sein, der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt ist und seit der letzten Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums.

Für nicht geimpfte Personen aus anderen Staaten ist eine Einreise weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist.

Reisende, die sich in den letzten 10 Tagen in einem Hochrisiko oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen sich vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de registrieren und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen.

Covid-19-Test, Impf- und Genesenennachweise und häusliche Quarantäne:
Seit 23.12.2021 besteht bei der Einreise nach Deutschland für Personen ab sechs Jahren eine allgemeine Verpflichtung zum Mitführen eines COVID-Nachweises (PCR-Test nicht älter als 48h). Es gelten ggf. gesonderte Regelungen für geimpfte oder genesene Personen. Aktuelle Informationen finden Sie beim Auswärtigen Amt.

Achtung: Die Regelungen zur Quarantäne- und Testpflicht können kurzfristig durch die Bundesregierung oder die Bundesländer geändert werden. Wir aktualisieren die Informationen, sobald Neuregelungen verabschiedet und veröffentlicht sind.

6.2. Muss ich mich nach der Einreise in Quarantäne begeben?

Bitte beachten Sie, dass nach dem Überqueren der Grenze eine häusliche Quarantäne und eine Registrierung als Reisende/r aus einem Risikogebiet erforderlich sein können. Aktuelle Informationen zur Einreise und zu Corona-Tests finden Sie unter Covid-19 Aktuelle Informationen.

FAQs zu aktuellen Quarantäneregelungen (Bundesministerium für Gesundheit)

Achtung: Die Regelungen zur Quarantäne- und Testpflicht können  kurzfristig durch die Bundesregierung oder die Bundesländer geändert werden. Wir aktualisieren die Informationen, sobald Neuregelungen verabschiedet und veröffentlicht sind.

6.3. Über welchen Flughafen soll ich aus dem Ausland nach Konstanz einreisen?

Eine Einreise über den Flughafen Zürich zur Weiterreise nach Konstanz/Deutschland ist möglich. Leider können wir keine detaillierte Auskunft über Regelungen der Schweizer Einreisebehörden zu Corona-Tests und Quarantänebestimmungen in der Schweiz geben. Bitte sehen Sie auch "Einreise über die Schweiz".

Bei einer Einreise mit Fiktionsbescheinigung raten wir zur Einreise über einen deutschen Flughafen.

7. Laptop

Mein Laptop ist kaputt gegangen. Kann ich mir ein Laptop ausleihen?

Laptops können Sie im Einzelfall über das KIM ausleihen. Die Anzahl der Geräte und die Leihdauer sind begrenzt. In der Geräteausleihe können Sie auch andere Kleinteile und Zubehör ausleihen.

Die Bestimmungen werden von den Behörden fortlaufend angepasst. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Stand: 13.01.2022.